Sächsische Landkreisordnung
Auszug aus der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19.07.1993, rechtsbereinigt mit Stand vom 11.07.2009
§ 64 Prüfungswesen
Der Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof. Im übrigen gelten für das Prüfungswesen § 103 Abs. 2 bis 5, §§ 104 bis 106 und § 109 SächsGemO entsprechend.