Sächsische Gemeindeordnung
Auszug aus der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), rechtsbereinigt mit Stand vom 11.07.2009
§ 96 Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
1. durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde sichergestellt ist,
2. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält und
3. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird.
(2) Steht der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern der Selbstverwaltung, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung berechtigende Mehrheit der Anteile zu, ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung festzulegen, dass
1. die Abschlussprüfung im Umfang des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3961) geändert worden ist, durchgeführt wird,
2. den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden (§§ 103, 108) die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt sind,
2a. den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden das Recht eingeräumt ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen,
3.
a) für die Errichtung und Übernahme von Unternehmen, die wesentliche Veränderung des Unternehmens, die Beteiligung an Unternehmen,
b) für die Verfügung über Vermögen und die Aufnahme von Krediten, soweit die Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind, und
c) für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung
bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und bei einer Aktiengesellschaft die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist,
4. in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,
5. der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden,
6. in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten,
7. der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden sind; der Lagebericht hat auch die Angaben zu enthalten, die nach § 99 Abs. 2 für die Erstellung des Beteiligungsberichts notwendig sind,
8. die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden, entsprechend gelten,
9. Beteiligungen, an denen dem Unternehmen allein oder zusammen mit anderen Unternehmen im Sinne von Halbsatz 1 die Mehrheit der Anteile zusteht, nur unterhalten werden dürfen, wenn den Nummern 1 und 2a bis 8 entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vereinbart sind,
10. der Gemeinde zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 88a) erforderlichen Unterlagen überreicht und Auskünfte erteilt werden.
(3) Bei einer geringeren Beteiligung hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die im Absatz 2 genannten Regelungen getroffen werden.
(4) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 und Beschlüsse der Gemeinde in den Fällen der wesentlichen Veränderung sowie der mittelbaren Beteiligung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden. Der Eingang des Antrags ist der Gemeinde unverzüglich zu bestätigen; dabei ist auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden. Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die nicht genehmigungspflichtig sind, sowie Rechtsgeschäfte im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 Buchst. b sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 108 Überörtliche Prüfungsbehörde
Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.
§ 109 Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung
(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
1. bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen, der Vermögensverwaltung der Gemeinde und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen sowie der Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und
2. die staatlichen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der örtlichen Prüfung (§§ 104 bis 106) zu berücksichtigen.
(2) Die überörtliche Prüfung kann sich auch auf die Organisation und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erstrecken.
(3) Die überörtliche Prüfung soll innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Haushaltsjahres unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen, Treuhandvermögen, Unternehmen und Beteiligungen vorgenommen werden.
(4) Die Prüfungsbehörde teilt das Ergebnis der überörtlichen Prüfung in Form eines Prüfungsberichts der Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde mit. Über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts ist der Gemeinderat schriftlich zu unterrichten; jedem Mitglied des Gemeinderats ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren.
(5) Die Gemeinde hat zu den Feststellungen des Prüfungsberichts über wesentliche Beanstandungen gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde und, wenn die überörtliche Prüfungseinrichtung zuständig ist, gegenüber dieser innerhalb einer dafür bestimmten Frist Stellung zu nehmen; dabei ist mitzuteilen, ob den Feststellungen Rechnung getragen worden ist. Hat die überörtliche Prüfung keine wesentlichen Beanstandungen ergeben oder sind diese erledigt, bestätigt die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde den Abschluss der Prüfung. Soweit wesentliche Beanstandungen nicht erledigt sind, schränkt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestätigung entsprechend ein; ist eine Erledigung noch möglich, veranlasst sie gleichzeitig die Gemeinde, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
§ 131 Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Artikels 1 des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) sind spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Für die Haushaltswirtschaft bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 24. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Gemeinden, die nach § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung auf die Haushaltswirtschaft andere als die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen geltenden Bestimmungen angewandt haben.
(2) Die Gemeinde kann beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 25. November 2007 geltenden Fassung für die Haushaltswirtschaft anzuwenden. Maßgebendes Haushaltsjahr nach Absatz 1 ist in diesem Fall das von der Gemeinde bestimmte Haushaltsjahr.
(3) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 25. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, soweit eine solche nicht bereits auf der Grundlage von § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung aufgestellt wurde. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Vermögensrechnung beziehen. Die Eröffnungsbilanz ist innerhalb von vier Monaten durch das Rechnungsprüfungsamt und innerhalb von weiteren sechs Monaten durch die überörtliche Prüfungsbehörde zu prüfen. Die §§ 103 bis 109 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 3 Satz 3 gilt für den ersten und zweiten Jahresabschluss entsprechend.
(5) Die Vorschrift des § 88a ist erst ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.
(6) Bei Umstellung der Haushaltswirtschaft nach Absatz 2 können bis zur verpflichtenden Anwendung des neuen Haushaltsrechts bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes nach § 72 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 die nicht zahlungswirksamen
1. Abschreibungen,
2. Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen und
3. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten und Rückstellungen
außer Betracht bleiben. In diesem Fall ist für die Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes die Summe der Salden nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd zuzüglich vorhandener liquider Mittel aus Vorjahren maßgebend. Ist dieser Betrag negativ, ist ein Haushaltsstrukturkonzept entsprechend § 72 Abs. 4 und 6 aufzustellen.
(7) Die Auswirkungen der Regelungen über die Erforderlichkeit des Haushaltsstrukturkonzepts (§ 72 Abs. 4 und 5) werden durch das Staatsministerium des Innern spätestens nach Ablauf des Haushaltsjahres 2016 überprüft.